Artikel 29 IN-KRAFT-TRETEN
(1) Die Vertragsstaaten teilen einander mit, dass die verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgt ist und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das dem Jahr des In-Kraft-Tretens folgt;
b) für alle übrigen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr des In-Kraft-Tretens folgt.
(3) Die Anwendung der Bestimmungen des am in Warschau unterzeichneten Abkommens zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen endet mit dem Tag, der jenem Tag vorangeht, an dem dieses Abkommen anwendbar wird.
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