Artikel 24 METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1) In Polen wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
(a) Bezieht eine in Polen ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und werden diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert, so nimmt Polen vorbehaltlich der lit. b diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
(b) Bezieht eine in Polen ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11, 12 oder 13 in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Polen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Österreich bezogenen Einkünfte entfällt.
(2) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Polen besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b) und c) und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikeln 10, 11 und 12 und nach Artikel 13 Absatz 2 in Polen besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Polen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Polen bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. a), die von einer in Polen ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen österreichischen Rechts, aber ungeachtet allfälliger nach diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
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