DBA Polen Artikel 20 HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER, BGBl. III Nr. 12/2005, gültig ab 01.04.2005

Artikel 20 HOCHSCHULLEHRER UND FORSCHER

Ein Hochschullehrer, Lehrer oder Forscher, der sich vorübergehend in einem Vertragsstaat ausschließlich zu dem Zweck aufhält, um an einer Universität, einem College oder an einer anderen anerkannten Lehranstalt in diesem Vertragsstaat zu unterrichten oder zu forschen und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor diesem Aufenthalt ansässig war, ist im erstgenannten Staat für einen Zeitraum, der zwei Jahre, gerechnet vom ersten Aufenthalt zu diesem Zweck, nicht übersteigt, mit den Vergütungen für diesen Unterricht oder diese Forschung unter der Voraussetzung von der Steuer befreit, dass diese Einkünfte im anderen Staat besteuert werden.

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