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DBA Polen Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER, BGBl. III Nr. 12/2005, gültig ab 01.04.2005

Artikel 17 KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte eines Künstlers oder Sportlers für eine in einem Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat zur Gänze oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten, einer ihrer Gebietskörperschaften, einer Regierungseinrichtung oder einer als gemeinnützig anerkannten Organisation finanziert wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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