Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Gewinne aus Quellen eines Vertragsstaats, die ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, im erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber den geringeren Betrag von
a) ein und einhalb vom Hundert des aus Quellen in diesem Staat erzielten Bruttoertrages und
b) der zum niedrigsten Steuersatz erhobenen philippinischen Steuer auf solche Gewinne, die von einem Unternehmen eines Drittstaates erzielt werden,
nicht übersteigen.
(3) Für Zwecke des Absatzes 2 umfassen die aus philippinischen Quellen stammenden Gewinne auch den aus dem Verkauf von Beförderungsausweisen für Passagiere, Expreßgut oder Post auf den Philippinen durch ein auf den Philippinen tätiges internationales Beförderungsunternehmen erzielten Bruttoertrag, wobei unerheblich ist, wo die Aufnahme zur Beförderung erfolgt, sofern das Ladegut oder die Post philippinischen Ursprungs ist. Der aus der genannten Güter- oder Postbeförderung erzielte Bruttoertrag umfaßt die Bruttofrachtkosten bis zum Bestimmungsort. Desgleichen gelten Bruttoerträge aus Charterflügen, die von den Philippinen ausgehen, als Teil der aus philippinischen Quellen stammenden Gewinne, gleichgültig wo sich der Ort des Verkaufs oder der Bezahlung der Beförderungsausweise befindet. Für Zwecke der Beurteilung der Steuerpflicht von Einkünften aus Charterflügen umfaßt der Ausdruck “die von den Philippinen ausgehen” Passagierflüge, wenn der Aufenthalt der Passagiere auf den Philippinen vor ihrem Abflug mehr als achtundvierzig (48) Stunden beträgt.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76674