Artikel 5 Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck “Betriebstätte” umfaßt insbesondere:
a) einen Ort der Leitung;
b) eine Zweigniederlassung;
c) eine Geschäftsstelle;
d) eine Fabrikationsstätte;
e) eine Werkstätte;
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen;
g) ein Lagerhaus einer Person, die Dritten Lagereinrichtungen zur Verfügung stellt;
h) Einrichtungen, die zum Verkauf von Gütern oder Waren verwendet werden.
(3) Der Ausdruck “Betriebstätte” umfaßt ebenso:
a) eine Bauausführung oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit, deren Dauer sechs Monate überschreitet;
b) eine Montage, deren Dauer drei Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7) in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn
a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das Unternehmen Verträge abzuschließen und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten; oder
b) die Person zwar keine solche Vollmacht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich über Bestände von Gütern oder Waren verfügt, aus denen sie für das Unternehmen regelmäßig Lieferungen vornimmt.
(6) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird, abgesehen vom Rückversicherungsgeschäft, so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Staat, wenn es im Hoheitsgebiet dieses Staates durch einen Angestellten oder Vertreter - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 - Prämien einzieht oder dort befindliche Risken versichert.
(7) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. Werden jedoch die Tätigkeiten dieser Vertreter ausschließlich oder überwiegend für das Unternehmen ausgeübt, so gelten diese Vertreter nicht als unabhängige Vertreter im Sinne dieses Absatzes, wenn erwiesen ist, daß die Geschäfte zwischen Vertreter und Unternehmen nicht den Bedingungen des freien Marktes entsprechen. In diesem Fall ist Absatz 5 anzuwenden.
(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
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