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DBA Philippinen Artikel 30 Kündigung, BGBl. Nr. 107/1982, gültig ab 01.04.1982

Artikel 30 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann am oder vor dem 30. Juni eines Kalenderjahres nach dem fünften Jahr, das jenem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden durchgeführt wurde, das Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen für alle Steuern nicht mehr anzuwenden, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am in zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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