DBA Philippinen Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen, BGBl. Nr. 107/1982, gültig ab 01.04.1982

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck “Philippinen” die Republik der Philippinen;

c) bedeuten die Ausdrücke “ein Vertragsstaat” und “der andere Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder die Philippinen;

d) umfaßt der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen sowie unverteilte Nachlässe und Trusts (nach philippinischem Recht);

e) bedeutet der Ausdruck “Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke “Unternehmen eines Vertragsstaats” und “Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck “internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehörige”

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet, organisiert oder eingetragen worden ist.

i) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen;

ii) auf den Philippinen: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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