DBA Philippinen Artikel 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, BGBl. Nr. 107/1982, gültig ab 01.04.1982

Artikel 23 Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen auf den Philippinen besteuert werden, so nimmt Österreich, vorbehaltlich der Absätze 2 und 6, diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

(2) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10 Absatz 2 lit. b, 11, 12 und 13 Absatz 4 auf den Philippinen besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der auf den Philippinen gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus den Philippinen bezogenen Einkünfte entfällt.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 ist die von Lizenzgebühren auf den Philippinen erhobene Steuer mit 25 vom Hundert des Bruttobetrags dieser Lizenzgebühr anzusetzen.

(4) Für die gemäß Artikel 8 Absatz 2 auf den Philippinen besteuerten Einkünfte wird weder eine Steuerbefreiung noch eine Steueranrechnung gewährt.

(5) Bezieht eine auf den Philippinen ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnen die Philippinen auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, entfällt.

(6) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

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