DBA Philippinen Artikel 20 Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen, BGBl. Nr. 107/1982, gültig ab 01.04.1982

Artikel 20 Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres ausübt, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner Ausbildung steht.

(3) War eine natürliche Person in einem Vertragsstaat ansässig, unmittelbar bevor sie sich in den anderen Vertragsstaat begab, und hält sie sich in diesem Staat ausschließlich zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung als Empfänger eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums einer wissenschaftlichen, pädagogischen, kirchlichen oder gemeinnützigen Organisation oder im Rahmen eines Programms für technische Hilfe, an dem die Regierungen der Vertragsstaaten beteiligt sind, vorübergehend auf, so ist sie während eines Zeitraums von insgesamt höchstens zwei Jahren, gerechnet vom Tag ihrer ersten Ankunft, von der Steuer dieses anderen Staates befreit:

a) hinsichtlich dieses Zuschusses, Unterhaltsbeitrags oder Stipendiums; und

b) hinsichtlich aller für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung bestimmten Überweisungen aus dem Ausland.

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