Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
a) in Österreich:
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Aufsichtsratsabgabe;
b) auf den Philippinen:
1. die Einkommensteuer natürlicher Personen;
2. die Körperschaftsteuer einschließlich der Steuer betreffend die Entwicklung von Körperschaften, jedoch ohne die Steuer auf ungerechtfertigt angehäufte Gewinne und die Steuer von personenbezogenen Körperschaften;
3. die Steuer vom Einkommen von Nachlässen und Trustvermögen;
4. die Abzugssteuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Miet- und Pachtzinsen, Chartergebühren, Versicherungsprämien und andere feste oder bestimmbare jährlich, periodisch oder gelegentlich anfallende Gewinne oder Einkünfte;
5. die Steuer auf Gewinnüberweisungen von Zweigniederlassungen;
6. die Steuer vom Einkommen international tätiger Beförderungsunternehmen;
7. die Steuer von Gewinnen aus Wertpapierveräußerungen und Veräußerungen unbeweglichen Vermögens;
8. die Steuer von Einkünften von Lebensversicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit;
9. die Steuer von Einkünften von “Offshore”-Kreditinstituten und von Instituten gemäß dem erweiterten Fremdwährungseinlagensystem.
(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
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