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DBA Philippinen Artikel 18 Ruhegehälter, BGBl. Nr. 107/1982, gültig ab 01.04.1982

Artikel 18 Ruhegehälter

(1) Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. Ruhegehälter, die aus philippinischen Pensionsplänen, die nach philippinischem Recht nicht registriert sind, gezahlt werden, dürfen auf den Philippinen besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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