DBA Philippinen Artikel 17 Künstler und Sportler, BGBl. Nr. 107/1982, gültig ab 01.04.1982

Artikel 17 Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels sind weder auf Einkünfte anzuwenden, die ein Künstler oder Sportler aus einer in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit bezieht, wenn der Aufenthalt in diesem Staat in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats, einschließlich einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, unterstützt wird, noch auf Einkünfte, die eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation aus einer solchen Tätigkeit bezieht, sofern kein Teil dieser Einkünfte den Eigentümern, Mitgliedern oder Anteilsbesitzern dieser Organisation in irgendeiner Weise zu ihrem persönlichen Vorteil zufließt und eine Bestätigung der zuständigen Behörde des anderen Staates vorliegt, daß die Organisation diese Voraussetzungen erfüllt.

(4) Gewinne aus der Erbringung von Darbietungen der in Absatz 1 genannten Art, die in einem Vertragsstaat von einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt werden, dürfen ungeachtet des Artikels 7 im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats, einschließlich einer seiner Gebietskörperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, unterstützt wird oder daß das Unternehmen eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation im Sinne des Absatzes 3 ist.

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