DBA Philippinen Artikel 14 Selbständige Arbeit, BGBl. Nr. 107/1982, gültig ab 01.04.1982

Artikel 14 Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden,

a) wenn der Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können, oder

b) wenn sich diese Person im anderen Staat insgesamt mindestens 120 Tage im Kalenderjahr aufhält.

(2) Der Ausdruck “freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Wirtschaftstreuhänder.

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