zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
DBA Philippinen Artikel 11 Zinsen, BGBl. Nr. 107/1982, gültig ab 01.04.1982

Artikel 11 Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen, wenn die Zinsen von einer auf den Philippinen ansässigen Person an eine in Österreich ansässige Person in bezug auf öffentliche Anleihen und Obligationen gezahlt werden;

b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen in allen anderen Fällen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die Steuer, die auf den Philippinen von Zinsen erhoben wird, die eine auf den Philippinen ansässige Gesellschaft, welche bei der Investitionsbehörde gemeldet ist und nach den philippinischen Investitionsbegünstigungsgesetzen begünstigte Pionierinvestitionen tätigt, an eine in Österreich ansässige Person zahlt, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 sind Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und die der andere Vertragsstaat einschließlich seiner Gebietskörperschaften, die Zentralbank dieses anderen Vertragsstaats oder ein Kreditinstitut, welches zur Gänze diesem Staat gehört oder von ihm beherrscht wird, oder eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person in bezug auf Forderungen bezieht, welche von diesem anderen Vertragsstaat einschließlich seiner Gebietskörperschaften, der Zentralbank dieses anderen Vertragsstaats oder einem Kreditinstitut, welches zur Gänze diesem Staat gehört oder von ihm beherrscht wird, garantiert oder mittelbar finanziert werden, im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer ausgenommen. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck “ein Kreditinstitut, welches zur Gänze diesem Staat gehört oder von ihm beherrscht wird”:

a) in Österreich die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft;

b) auf den Philippinen die Zentralbank der Philippinen und die Philippinische Entwicklungsbank und

c) jedes andere als in lit. a und b genannte Kreditinstitut, dessen Kapital zur Gänze einem der Vertragsstaaten gehört oder von ihm beherrscht wird, entsprechend jeweiliger Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

(6) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
OAAAA-76674