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DBA Norwegen Artikel 8 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt, Luftfahrt und Container, BGBl. III Nr. 1/1997, gültig ab 01.12.1996

Artikel 8 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt, Luftfahrt und Container

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Kann dieser Staat nicht den Gesamtgewinn des Unternehmens besteuern, so darf der Teil des Gewinns, der solcherart nicht besteuert wird, in dem Staat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(5) Ungeachtet des Artikels 7 dieses Abkommens dürfen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Benutzung, der Instandhaltung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und den mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die zum Transport von Gütern oder Waren benutzt werden, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung dieses Unternehmens befindet, ausgenommen insoweit, als diese Container oder Anhänger und verbundenen Ausrüstungen ausschließlich für Transporte zwischen Orten im anderen Vertragsstaat benutzt werden.

(6) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, die von einer Personengesellschaft betrieben werden, an der ein oder mehrere Gesellschafter, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, und ein oder mehrere Gesellschafter, die im anderen Vertragsstaat ansässig sind, beteiligt sind, entsprechend dem Anteil der genannten Gesellschafter nur in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschafter jeweils ansässig sind, sofern die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens nicht ausschließlich in einem der Vertragsstaaten ausgeübt wird.

(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 finden auch auf Gewinne Anwendung, die vom gemeinsamen norwegischen, dänischen und schwedischen Lufttransportkonsortium Scandinavian Airlines System (SAS) erzielt werden, jedoch nur insoweit, als diese Gewinne von Det Norske Luffartsselskap A/S (DNL), dem norwegischen Gesellschafter des Scandinavian Airlines System (SAS), entsprechend dessen Anteil an dieser Organisation erzielt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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