Artikel 32 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es jedoch am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Kalenderjahr (einschließlich Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am , in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Falle eines Auslegungsunterschiedes zwischen dem deutschen und dem norwegischen Text ist der englische Text maßgeblich.
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