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DBA Norwegen Artikel 31 Inkrafttreten, BGBl. III Nr. 1/1997, gültig ab 01.12.1996

Artikel 31 Inkrafttreten

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die spätere der oben genannten Mitteilungen erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden auf Steuern vom Einkommen und vom Vermögen betreffend das Kalenderjahr (einschließlich Rechnungsperioden, die in diesem Jahr beginnen), welches jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und die folgenden Jahre Anwendung.

(2) Das zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen am unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen *) in der Fassung des am unterzeichneten Protokolls **) findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels Wirksamkeit erlangt.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 205/1960 (Anm.: richtig: 204/1960)

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1971

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