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DBA Norwegen Artikel 30 Durchführung, BGBl. III Nr. 181/2006, gültig ab 01.12.2006

Artikel 30 Durchführung

(1) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es die Vertragsstaaten, ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugsteuersysteme weiterhin anzuwenden. Sieht jedoch das Abkommen in bezug auf diese Besteuerung eine Befreiung oder Ermäßigung vor, so werden die über diese abkommensgemäße Begrenzung hinaus eingehobenen Steuern über Ersuchen des berechtigten Steuerpflichtigen rückerstattet.

(2) Die Frist für die Einbringung eines Antrages auf Rückzahlung überhöht einbehaltender Abzugssteuern beträgt fünf Jahre; sie läuft ab Beginn des Kalenderjahres, das dem Jahr des Bezuges der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderer Einkünfte folgt.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese abkommensgemäßen Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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