DBA Norwegen Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen, BGBl. III Nr. 181/2006, gültig ab 01.12.2006

Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich” die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Norwegen” das Königreich Norwegen, einschließlich aller Gebiete, die außerhalb der Hoheitsgewässer des Königreichs Norwegen liegen und in denen das Königreich Norwegen nach der norwegischen Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze ausüben darf; der Ausdruck umfaßt jedoch nicht Svalbard, Jan Mayen und die Norwegischen Besitzungen („biland”);

c) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige”

i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen;

ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind;

d) umfaßt der Ausdruck „Personen” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats” und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats”, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr” jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Norwegen: den Minister für Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

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