DBA Norwegen Artikel 28 Vollstreckung von Steueransprüchen, BGBl. III Nr. 1/1997, gültig ab 01.12.1996

Artikel 28 Vollstreckung von Steueransprüchen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, samt den dazugehörigen Zinsen, Kosten, Zuschlägen und Steuererhöhungen Hilfe zu leisten.

(2) Der ersuchende Staat hat eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Ausfertigung des Exekutionstitels beizubringen, in der ausdrücklich festgestellt wird, daß die in diesem Titel aufscheinenden Beträge, für deren Einbringung das Einschreiten des anderen Staates begehrt wird, rechtskräftig festgesetzt und vollstreckbar sind.

(3) Die Exekutionstitel, die gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 beigebracht werden, sind von dem ersuchten Staat gemäß seinen gesetzlichen Vorschriften als vollstreckbar zu erklären. Es wird weiters bestimmt, daß diese Titel nach der gegenwärtigen österreichischen Gesetzgebung von den Finanzlandesdirektionen als vollstreckbar erklärt werden müssen.

(4) Der ersuchte Staat wird bei der Einbringung durch seine Finanzbehörden oder gegebenenfalls durch seine Gerichte nach den Vorschriften vorgehen, die für die Einbringung seiner eigenen gleichartigen Steuerforderungen vorgesehen sind, wobei jedoch die einzubringenden Steuerforderungen im ersuchten Staat nicht als bevorrechtete Forderungen behandelt werden. Der Antrag auf gerichtliche Vollstreckung wird in der Republik Österreich von der Finanzprokuratur oder von dem an ihrer Stelle zuständigen Finanzamt gestellt.

(5) Die im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Hilfeleistung kann für Steuerforderungen, die noch nicht rechtskräftig geworden sind, nicht verlangt werden. Eine Hilfeleistung beschränkt sich hinsichtlich dieser Forderungen auf die Zustellung einer die Unterbrechung der Verjährung begründenden Verfügung an den Steuerpflichtigen.

(6) Einwendungen gegen Bestand oder Höhe der Forderung sind der Entscheidung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates vorbehalten.

(7) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei der Vollstreckung von Steueransprüchen ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Amtshilfe enthält Angaben über diese Frist.

(8) Vollstreckungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat auf Grund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 7 erwähnte Frist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über solche Maßnahmen.

(9) In keinem Fall ist der ersuchte Staat verpflichtet, einem Ersuchen um Amtshilfe zu entsprechen, welches nach Ablauf von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der ursprüngliche Vollstreckungstitel ausgestellt wurde, gestellt wird.

(10) Die im Absatz 1 vorgesehene Einbringungshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat Grund zur Annahme hat, daß die Hilfeleistung geeignet erscheint, seine Souveränitätsrechte, seine Sicherheit oder seine wesentlichen Interessen zu verletzen.

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