Artikel 21 Außerhalb der Küste ausgeübte Tätigkeiten
(1) Dieser Artikel findet ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.
(2) Eine in Österreich ansässige Person, die in Norwegen außerhalb der Küste Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze ausübt, wird in bezug auf diese Tätigkeiten, vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 dieses Artikels, so behandelt, als übte sie in Norwegen eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder feste Einrichtung aus.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Tätigkeiten insgesamt nicht länger als 30 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden. Im Sinne dieses Absatzes gelten jedoch
a) Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das mit einem anderen Unternehmen verbunden ist, als durch jenes Unternehmen ausgeübt, mit dem es verbunden ist, wenn die in Rede stehenden Tätigkeiten im wesentlichen die gleichen sind, die vom letztgenannten Unternehmen ausgeübt werden;
b) zwei Unternehmen als verbunden, wenn eines direkt oder indirekt vom anderen kontrolliert wird oder wenn beide direkt oder indirekt durch eine dritte Person oder dritte Personen kontrolliert werden.
(4) Gewinne einer in Österreich ansässigen Person aus dem Transport von Nachschub oder Personal an einen Standort oder zwischen Standorten, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze in Norwegen ausgeübt werden, oder aus dem Betrieb von Schleppschiffen und anderen Fahrzeugen im Dienste solcher Tätigkeiten dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) a) Vorbehaltlich der lit. b dieses Absatzes dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in Österreich ansässige Person aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze bezieht, in dem Maße, als diese Dienste außerhalb der Küste Norwegens erbracht werden, in Norwegen besteuert werden, wenn die unselbständige Arbeit insgesamt länger als 30 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt wird.
b) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen einer in Österreich ansässigen Person für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das dem Transport von Nachschub oder Personal an einen Standort oder zwischen Standorten, an denen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze in Norwegen ausgeübt werden, dient, oder an Bord von Schleppschiffen oder anderen Fahrzeugen im Dienste solcher Tätigkeiten ausgeübt wird, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(6) Gewinne einer in Österreich ansässigen Person aus der Veräußerung von
a) Erforschungs- oder Ausbeutungsrechten oder
b) von in Norwegen gelegenem Vermögen, das im Zusammenhang mit der Erforschung oder der Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze benutzt wird oder
c) Aktien, deren Wert ganz oder überwiegend direkt oder indirekt auf solche Rechte oder solches Vermögen oder auf die Summe solcher Rechte und solchen Vermögens zurückzuführen ist,
dürfen in Norwegen besteuert werden.
Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „Erforschungs- oder Ausbeutungsrechte“ Rechte auf Wirtschaftsgüter, die durch die Erforschung oder Ausbeutung des Meeresgrundes und Meeresuntergrundes und deren in Norwegen gelegener Bodenschätze hergestellt werden, einschließlich der Rechte auf die Früchte aus diesen oder zugunsten dieser Wirtschaftsgüter.
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