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DBA Norwegen Artikel 19 Öffentlicher Dienst, BGBl. III Nr. 1/1997, gültig ab 01.12.1996

Artikel 19 Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Auf Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 15 und 16 anzuwenden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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