Artikel 17 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Vorbehaltlich eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung auf Einkünfte, die Künstler oder Sportler aus in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit beziehen, wenn der Aufenthalt in diesem Staat aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften oder anderen Körperschaften öffentlichen Rechts wesentlich gefördert wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.
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