Artikel 14 Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
a) die natürliche Person sich im anderen Staat insgesamt länger als 183 Tage während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält oder
b) der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht,
jedoch nur insoweit, als sie den in diesem anderen Staat ausgeübten Tätigkeiten zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
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