DBA Norwegen Artikel 10 Dividenden, BGBl. III Nr. 181/2006, gültig ab 01.12.2006

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Ist jedoch der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), sind die Dividenden von der Steuer des erstgenannten Staates auszunehmen.

(3) Dividenden, die von der Regierung eines Vertragsstaats als Nutzungsberechtigte bezogen werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Für Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck „Regierung eines Vertragsstaates“

a) Im Fall Norwegens:

(i) die Zentralbank Norwegens;

(ii) den Erdölfonds der Norwegischen Regierung;

(iii) den Nationalen Versicherungsfonds; und

(iv) nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Körperschaften öffentlichen Rechts oder Institutionen, die zur Gänze oder überwiegend der Regierung Norwegens gehören;

b) Im Fall Österreichs:

(i) die Österreichische Nationalbank;

(ii) nach Maßgabe der jeweiligen Verständigungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Körperschaften öffentlichen Rechts oder Institutionen, die zur Gänze oder überwiegend der österreichischen Regierung gehören.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden” bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-76672