ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 20 Bezüge aus öffentlichen Kassen
(1) Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem der beiden Staaten, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts in Ausübung öffentlicher Funktion erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(2) Pensionen, die an eine in einem der beiden Staaten ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Staates bezahlt werden, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3) Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Staaten, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, finden jedoch die Artikel 16, 17 und 19 Anwendung.
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