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DBA Niederlande Artikel 19 Ruhegehälter, BGBl. Nr. 191/1971, gültig von 21.04.1971 bis 25.01.2003

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 19 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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