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DBA Niederlande Artikel 18 Künstler und Sportler, BGBl. Nr. 191/1971, gültig von 21.04.1971 bis 25.01.2003

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 18 Künstler und Sportler

Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 15 und 16 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Staat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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