ABSCHNITT II DEFINITIONEN
Artikel 4 Steuerlicher Wohnsitz
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem der beiden Staaten ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten in dem anderen Staat oder in einem dritten Staat ist und die Staatsangehörigkeit ihres Entsendestaates besitzt, als in dem Entsendestaat ansässig.
(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Staaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der beiden Staaten, so gilt sie als in jenem der beiden Staaten ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Staaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
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