ABSCHNITT VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30 Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Den Haag ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen sind für die Steuerjahre und Steuerzeiträume anzuwenden, die am oder nach dem beginnen.
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