ABSCHNITT II DEFINITIONEN
Artikel 3 Allgemeine Definitionen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeuten die Ausdrücke „einer der beiden Staaten“ und „der andere Staat“, je nach dem Zusammenhang, die Niederlande oder Österreich;
b) umfaßt der Ausdruck „die Niederlande“ den in Europa gelegenen Teil des Königreiches der Niederlande und den Teil des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes unter der Nordsee, worüber das Königreich der Niederlande in Übereinstimmung mit dem internationalen Recht Hoheitsrechte ausübt;
c) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ das Gebiet der Republik Österreich;
d) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines der beiden Staaten“ und „Unternehmen des anderen Staates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Staat ansässigen Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
1. in den Niederlanden: den Minister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
2. in Österreich: den Bundesminister für Finanzen.
(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen der beiden Staaten hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
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