DBA Niederlande Artikel 29 Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches, BGBl. Nr. 191/1971, gültig ab 21.04.1971

ABSCHNITT VI BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 29 Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches

(1) Dieses Abkommen kann entweder als Ganzes oder mit den erforderlichen Änderungen auf eines der beiden Länder oder auf beide Länder Surinam und die Niederländischen Antillen ausgedehnt werden, wenn das betreffende Land Steuern erhebt, die im wesentlichen den Steuern ähnlich sind, für die das Abkommen gilt. Eine solche Ausdehnung wird von dem Zeitpunkt an und mit den Änderungen und Bedingungen, einschließlich der Bedingungen für das Außerkrafttreten, wirksam, die durch auf diplomatischem Weg auszutauschende Noten vereinbart werden.

(2) Wurde nichts anderes vereinbart, so tritt mit der Kündigung nach Artikel 31 das Abkommen nicht auch für das Land außer Kraft, auf das es nach diesem Artikel ausgedehnt worden ist.

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