DBA Niederlande Artikel 28 Diplomatische und konsularische Beamte, BGBl. Nr. 191/1971, gültig ab 21.04.1971
ABSCHNITT VI BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 28 Diplomatische und konsularische Beamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
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