DBA Niederlande Artikel 28 Diplomatische und konsularische Beamte, BGBl. Nr. 191/1971, gültig ab 21.04.1971

ABSCHNITT VI BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 28 Diplomatische und konsularische Beamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

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