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DBA Niederlande Artikel 27 Informationsaustausch, BGBl. III Nr. 44/2010, gültig ab 01.07.2010

ABSCHNITT VI BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 27 Informationsaustausch

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

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