DBA Niederlande Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern, BGBl. Nr. 191/1971, gültig ab 21.04.1971

ABSCHNITT I GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Staaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

a) in den Niederlanden:

i) de inkomstenbelasting (die Einkommensteuer);

ii) de loonbelasting (die Lohnsteuer);

iii) de vennootschapsbelasting (die Körperschaftsteuer);

iv) de dividendbelasting (die Dividendensteuer);

v) de commissarissenbelasting (die Aufsichtsratsteuer);

vi) de vermogensbelasting (die Vermögensteuer);

vii) de grondbelasting (die Grundsteuer);

viii) de gemeentelijke baatbelastingen (die kommunalen Steuern auf den Wertzuwachs bestimmter Grundstücke);

ix) de gemeentelijke bouwterreinbelastingen (die kommunalen Baulandsteuern);

x) de wegen-, straat- en vaartbelastingen (die Straßen- und Wasserstraßensteuern);

xi) het recht op de mijnen (die Bergwerksteuer);

b) in Österreich:

i) die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer);

ii) die Körperschaftsteuer (einschließlich der Kapitalertragsteuer);

iii) die Vermögensteuer;

iv) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

v) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;

vi) die Sonderabgabe vom Einkommen;

vii) die Aufsichtsratsabgabe;

viii) die Gewerbesteuer (einschließlich der Lohnsummensteuer);

ix) die Grundsteuer;

x) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

xi) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

xii) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;

xiii) die Sonderabgabe vom Vermögen;

xiv) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

xv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

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