ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 18 Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 dürfen Einkünfte, die eine in einem der beiden Staaten ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 15 und 16 in dem Staat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels werden Einkünfte, die aus einer in Absatz 1 angeführten Tätigkeit auf Grund eines Kulturabkommens oder Kulturübereinkommens zwischen den beiden Staaten bezogen werden, oder die eine nicht auf Gewinn gerichtete Organisation, welche als solche in einem Verständigungsverfahren gemäß Artikel 26 dieses Abkommens anerkannt wurde, bezieht, oder die ein Künstler oder Sportler aus für eine solche Organisation erbrachten Diensten bezieht, in dem Staat, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, nicht besteuert.
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