ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 17 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in den Niederlanden ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer in Österreich ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen in Österreich besteuert werden.
(2) Vergütungen und andere Zahlungen, die eine in Österreich ansässige Person in ihrer Eigenschaft als „bestuurder“ oder „commissaris“ einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft bezieht, dürfen in den Niederlanden besteuert werden.
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