ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 14 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines der beiden Staaten in dem anderen Staat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem der beiden Staaten ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Staat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.
(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(5) Die Bestimmungen des Absatzes 4 berühren nicht das Recht jedes der beiden Staaten zur Besteuerung, nach seiner innerstaatlichen Gesetzgebung, der Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder Genußscheinen einer in diesem Staat ansässigen Kapitalgesellschaft, die von einer in dem anderen Staat ansässigen natürlichen Person, die im Laufe der letzten fünf der Veräußerung der Aktien oder Genußscheine vorhergehenden Jahre in dem erstgenannten Staat ansässig war, bezogen werden.
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