DBA Niederlande Artikel 13 Lizenzgebühren, BGBl. Nr. 191/1971, gültig ab 21.04.1971

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 13 Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem der beiden Staaten stammen und an eine in dem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Lizenzgebühren, die von einer in einem der beiden Staaten ansässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, die zu mehr als 50 vom Hundert mittelbar oder unmittelbar am Kapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, dürfen auch in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf jedoch die Hälfte des gesetzlichen Steuersatzes, jedenfalls aber 10 vom Hundert des Rohbetrages dieser Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem der beiden Staaten ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Staat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes der beiden Staaten und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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