ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 12 Stille Gesellschaften
(1) Bezieht eine in einem der beiden Staaten ansässige Person Gewinnanteile aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Unternehmen, dessen Geschäftsleitung sich in dem anderen Staat befindet, so dürfen diese Gewinnanteile in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn mit der Beteiligung keine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.
(2) Auf Gewinnanteile aus Beteiligungen als stiller Gesellschafter, mit denen eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist, ist Artikel 7 anzuwenden.
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