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DBA Niederlande Artikel 10 Dividenden, BGBl. Nr. 18/1991, gültig ab 28.12.1990

ABSCHNITT III BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 10 Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem der beiden Staaten ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Staat ansässige Person zahlt, dürfen in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch in dem Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 darf die Steuer auf Dividenden, die von einer in einem der beiden Staaten ansässigen Gesellschaft an eine in dem anderen Staat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden nicht übersteigen, wenn die die Dividenden empfangende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt.

(4) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 durchzuführen sind.

(5) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.

(7) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem der beiden Staaten ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Staat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(8) Bezieht eine in einem der beiden Staaten ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Staat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch die nichtausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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