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DBA Neuseeland Artikel 8 BETRIEB VON SEESCHIFFEN UND LUFTFAHRZEUGEN, BGBl. III Nr. 127/2007, gültig ab 01.12.2007

Artikel 8 BETRIEB VON SEESCHIFFEN UND LUFTFAHRZEUGEN

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen diese Gewinne im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen stammen, der sich ausschließlich auf Orte im anderen Staat beschränkt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

(4) Im Sinne dieses Artikels sind Gewinne aus der Beförderung von Passagieren, Tieren, Postsendungen, Gütern oder Waren mit Schiffen oder Luftfahrzeugen, die in einem Vertragsstaat an Bord genommen und an einem Ort in diesem Staat wieder abgesetzt werden, wie Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen zu behandeln, der sich ausschließlich auf Orte in diesem Staat beschränkt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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