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DBA Neuseeland Artikel 28 KÜNDIGUNG, BGBl. III Nr. 127/2007, gültig ab 01.12.2007

Artikel 28 KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

a) in Österreich:

(i) hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt;

(ii) hinsichtlich der übrigen österreichischen Steuern für Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt;

b) in Neuseeland:

(i) hinsichtlich der Abzugsteuern auf Einkünfte oder Gewinne, die eine nichtansässige Person bezieht, für Beträge, die am oder nach dem ersten Tag des dritten Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Monat unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt;

(ii) hinsichtlich der übrigen neuseeländischen Steuern für Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. April des Kalenderjahres beginnen, das dem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am , in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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