Artikel 23 GLEICHBEHANDLUNG
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Drittstaates im anderen Staat hat.
(3) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in einem Drittstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für die Steuergesetze eines Vertragsstaates, die
a) die Steuerumgehung oder –hinterziehung in angemessener Weise verhindern oder bekämpfen sollen; oder
b) im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft sind oder ihrem allgemeinen Sinn und Zweck nach einer solchen Bestimmung im Wesentlichen ähnlich sind, aber nach der Unterzeichnung dieses Abkommens Gesetzeskraft erlangen, vorausgesetzt, dass auf Grund einer solchen Bestimmung im anderen Vertragsstaat ansässige Personen im Vergleich zu in Drittstaaten ansässigen Personen nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.
(5) Dieser Artikel gilt nur für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.
(6) Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass steuerliche Maßnahmen des anderen Vertragsstaats gegen die in diesem Artikel dargelegten Grundsätze verstoßen, so wenden die zuständigen Behörden das Verständigungsverfahren an und werden sich bemühen, die Angelegenheit zu regeln.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-76670