DBA Neuseeland Artikel 19 STUDENTEN, BGBl. III Nr. 127/2007, gültig ab 01.12.2007

Artikel 19 STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt oder sein Studium erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

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