DBA Neuseeland Artikel 12 LIZENZGEBÜHREN, BGBl. III Nr. 127/2007, gültig ab 01.12.2007

Artikel 12 LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Lizenzgebühren” bedeutet Vergütungen jeder Art, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um wiederkehrende Vergütungen handelt oder nicht, und unabhängig von deren Bezeichnung und Berechnung, soweit sie

a) für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten (einschließlich der Benutzung oder des Rechts auf Benutzung von literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werken, Tonaufnahmen, Filmen, Übertragungen, Kabelprogrammen oder typografischen Gestaltungen von veröffentlichten Ausgaben), von Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder anderen ähnlichen Vermögenswerten oder Rechten; oder

b) für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen; oder

c) für die Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Kenntnisse oder Informationen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte, und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und sind die Lizenzgebühren bei der Ermittlung der Einkünfte oder Gewinne, die dieser Betriebstätte zugerechnet werden können, abzugsfähig, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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