Artikel 11 ZINSEN
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Zinsen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Nutzungsberechtigte der Zinsen ist und die Zahlung der Zinsen
a) an die Regierung der Republik Österreich oder an die Regierung Neuseelands geleistet wird;
b) für Darlehen geleistet wird, die gewährt, garantiert oder versichert werden, oder für sonstige Forderungen oder Kredite geleistet wird, die garantiert oder versichert werden
(i) in Österreich: von der Österreichischen Kontrollbank
Aktiengesellschaft;
(ii) in Neuseeland: von einem ähnlichen Rechtsträger.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck “Zinsen” bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaates, aus dem die Einkünfte stammen, wie Einkünfte aus Darlehen behandelt werden; er umfasst jedoch nicht Einkünfte, die als Dividenden unter Artikel 10 fallen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte, und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und sind die Zinsen bei der Ermittlung der Einkünfte oder Gewinne, die dieser Betriebstätte zugerechnet werden können, abzugsfähig, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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