DBA Montenegro Artikel 27 SONSTIGES, BGBl. III Nr. 51/2015, gültig ab 21.04.2015

Artikel 27 SONSTIGES

Ungeachtet der Bestimmungen anderer Artikel dieses Abkommens erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nicht die Vorteile einer in diesem Abkommen vorgesehenen Steuerreduktion oder Steuerbefreiung vom anderen Vertragsstaat, sofern der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke einer solchen ansässigen Person oder einer mit der ansässigen Person verbundenen Person die Erlangung von Abkommensvorteilen war.

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