DBA Montenegro Artikel 22 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG, BGBl. III Nr. 51/2015, gültig ab 21.04.2015

Artikel 22 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

1. In Österreich:

a. Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Montenegro besteuert werden, so rechnet Österreich

i. auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Montenegro gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

ii. auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Montenegro gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Montenegro besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das in Montenegro besteuert werden darf, entfällt.

b. Bezieht eine in Österreich ansässige Person, die in Montenegro eine nachhaltige aktive Geschäftstätigkeit ausübt, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach Artikel 7 in Montenegro besteuert werden, so nimmt Österreich ungeachtet der lit. a diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Ungeachtet der lit. a gilt diese Befreiung auch für Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die nach Artikel 14 in Montenegro besteuert werden dürfen.

c. Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

2. In Montenegro:

a. Bezieht eine in Montenegro ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Montenegro

i. auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

ii. auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden darf, entfällt.

b. Einkünfte oder Vermögen einer in Montenegro ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Montenegro auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Montenegro bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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